Statuten, Ausgabe 2017

Statuten, Ausgabe 2017

STATUTEN

Artikel 1

Der Deutsche Internationale Club des Fürstentums Monaco (Club Allemand International de la Principauté de Monaco, im Folgenden „CAI” oder „Club“ genannt) ist ein monegassischer Verein, auf unbestimmte Zeit und ohne Gewinnorientierung, der im Rahmen des Gesetzes Nr 1.355 vom 23. Dezember 2008 und dem “Arrêté ministériel” vom 22. Januar 2009 gestaltet ist. Der CAI wurde im Jahr 1973 im Einverständnis mit der monegassischen Regierung als Privater Club gegründet und 1975 mit dem aktuellen Namen versehen. Ende des Jahres 2017 wurde er in einen monegassischen Verein umgewandelt.

Der Sitz des CAI befindet sich im Hotel de Paris, Place du Casino in Monte-Carlo. Der Sitz kann durch eine Beschlussfassung des Präsidiums (Definition - Artikel 5) geändert werden.

 

Artikel 2

Der Club verfolgt den Zweck, kulturelle, gesellschaftliche und wohltätige Belange zu fördern. Des Weiteren ermöglicht und fördert er die Pflege persönlicher Beziehungen unter den Clubmitgliedern.

Die vom Club erzielten Überschüsse sollen weitgehend wohltätigen und kulturellen Zwecken dienen und zwar hauptsächlich zugunsten von Institutionen die im Fürstentum Monaco ihren Sitz haben. Die Vermittlung und Förderung der deutschen Sprache und Kultur sind ein besonderes Anliegen des Clubs.

 

Artikel 3

Der Club setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen*. 

Ordentliches Mitglied wird man durch eine Antragstellung an das Büro des Clubs, das den Antrag an den Clubpräsidenten** weiterleitet. Bedingungen für die Aufnahme als ordentliches Mitglied sind die schriftliche Empfehlung zweier Clubmitglieder („Paten“) und ein zustimmender Beschluss durch Unterschrift des Präsidiums. Ohne Einwände seitens des Präsidiums tritt die definitive Mitgliedschaft ein Semester nach Beschluss in Kraft.

Die Paten haben eine aktive Rolle der Einführung der Kandidaten in den Club.

Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss des Präsidiums verliehen. Sie kann auch zeitlich befristet sein und beispielsweise nur für die Amtsdauer eines Diplomaten verliehen werden.

Ein ordentliches Mitglied bezahlt bei der Aufnahme die Aufnahmegebühr und den jährlichen Mitgliederbeitrag. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.

Um ein harmonisches und reibungsloses Zusammenleben der Mitglieder im Club zu fördern, definiert das Präsidium einen Verhaltenskodex, der von jedem Clubmitglied zu beachten ist.

Artikel 4

Die CAI-Mitgliedschaft erlischt durch:

1. Schriftliche Kündigung (per Einschreiben) des Mitglieds vor dem 31. Dezember eines Jahres mit einmonatiger Frist vor dem 31. Dezember eines Jahres;

2. Schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft (per Einschreiben) seitens des CAI durch Beschluss des Präsidiums. Die Kündigung geschieht automatisch bei nicht Bezahlung der Jahresbeiträge. Sie wird auch - nach einer Verwarnung - bei nicht Beachtung des Verhaltenskodex, der Statuten des Clubs oder wenn schwerwiegende Gründevorliegen, durch das Präsidium entschieden. Ein Rekurs beim Präsidenten ist möglich. Dieser ernennt dann zwei Mitglieder des Präsidiums, um den Fall zu überprüfen und eine Schlussempfehlung auszusprechen; 

3. Ablauf einer zeitlichen Befristung

Artikel 5

Die Leitung des CAI obliegt dem Präsidium, welches über die weitreichendste Verwaltungsbefugnisse verfügt. Das Präsidium setzt sich aus volljährigen Mitgliedern, die über ihre Zivilrechte verfügen, wie folgt zusammen: dem Clubpräsidenten und maximal 5 Vizepräsidenten. Eine Co-Präsidentschaft ist möglich.

 

Artikel 6

Im Rahmen der Generalversammlung wählen die stimmberechtigten Mitglieder des Clubs den Präsidenten für eine Dauer von drei (3) Jahren aus ihren eigenen Reihen. Der Clubpräsident sollte der deutschen Sprache mächtig sein und sich möglichst auch auf Englisch und Französisch artikulieren können. 

Die Wahl erfolgt schriftlich und vertraulich. Briefwahl ist möglich. Die Briefwahlunterlagen müssen aktiv vom Mitglied beantragt werden und spätestens eine Woche vor der Generalversammlung beim CAI-Sekretariat zur Wahl vorliegen. Die Wahlprozedur wird vom Präsidium festgelegt und kommuniziert.

Der CAI-Präsident gilt als gewählt, wenn sich die einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen für ihn ausgesprochen hat.

Der Präsident führt die Geschäfte des Clubs, vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung und des Präsidiums und vertritt den Club nach außen.

Im Falle des Ablebens oder der Demission des Präsidenten benennt das Präsidium aus deneigenen Reihen eine Person, welche die Leitung des Präsidiums bis zur nächsten General-versammlung übernimmt. 

 

Artikel 7

Die übrigen Mitglieder des Präsidiums tragen den Titel Vize-Präsident und werden vom Präsidenten für die Dauer der eigenen Funktionsperiode vorgeschlagen. Die Bestätigung der  vorgeschlagenen Vize-Präsidenten erfolgt namentlich durch die Generalversammlung.

Im Falle des Ablebens oder der Demission eines Präsidiumsmitglieds schlägt der amtierendePräsident einen Nachfolger vor, der bei der nächsten Generalversammlung bestätigt wird.

Das Präsidium wird vom Präsidenten einberufen und geleitet. Es tagt 4- bis 6-mal pro Jahroder mehr, wenn die Interessen des Clubs es erfordern. Hauptaufgaben des Präsidiums sind die Suche nach und die Aufnahme neuer Mitglieder, deren Betreuung, sowie die Erarbeitung und Genehmigung des Clubbudgets, die Planung und Erstellung des Jahresprogramms und der Wohltätigkeiten sowie Entscheidungen über den Clubauftritt, die Öffentlichkeitsarbeit und die Kommunikation.

Der Clubpräsident kann Präsidiumsmitgliedern permanente oder projektbezogene Aufgaben, je nach Interesse und Eignung der betroffenen Vize-Präsidenten und in Abstimmung mit ihnen, zuordnen.

Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit kommt der Stimme des Clubpräsidenten beziehungsweise seinem Vertreter doppeltes Gewicht zu. Im Falle einer Co-Präsidentschaft üben die Co-Präsidenten gemeinsam nur eine Stimme aus und vertreten somit ihre gemeinsame Meinung. Alle Beschlüsse werden schriftlich festgehalten und vom Clubpräsidenten unterzeichnet.

Die Frage der Vertretung des Clubpräsidenten im Falle seiner Verhinderung, wird fallbezogen und gemäss der Verfügbarkeit der Präsidiumsmitglieder entschieden.

 

Artikel 8

Der Clubpräsident beruft einmal jährlich im ersten Halbjahr eine Generalversammlung ein. In dieser sind alle ordentlichen Mitglieder des Clubs, die ihren Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr und alle ausstehenden Rechnungen beglichen haben stimmberechtigt. Die Einladung samt Tagesordnung muss den Mitgliedern bis spätestens 30 Tage vor derGeneralversammlung zugehen.

Die Generalversammlung, die regelmässig einberufen wird, ist die oberste Instanz des Clubsund  ist zuständig für:

• Die Wahl des Präsidenten/Co-Präsidenten und von zwei Rechnungsprüfern aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder für jeweils drei Jahre

• Die namentliche Bestätigung der durch den Präsidenten vorgeschlagenen Vize-Präsidenten

• Die Entgegennahme des Berichtes des Clubpräsidenten

• Die Genehmigung des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Kalenderjahr, Annahme des Berichts der Rechnungsprüfer und Entscheidung über deren Antrag auf Entlastung des Präsidiums

• Die Entscheidung über den Budgetvorschlag des Clubpräsidenten für das aktuelle Kalenderjahr

• Die Entscheidung über den jährlichen Mitgliedsbeitrag der ordentlichen Mitglieder und die Aufnahmegebühr 

• Die Entscheidung über Änderungen der Statuten

• Die Entscheidung über die Auflösung des CAI

Für alle Beschlüsse, ausgenommen jener zur Auflösung des CAIs, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Quorum für eine Generalversammlung beträgt 25 ordentliche Mitglieder. Wird das Quorum nicht erreicht, kann eine Viertelstunde später eine  neue Generalversammlung einberufen werden, ohne dass ein Quorum notwendig ist. 

 

Artikel 9

Die jährlichen Einnahmen des Clubs bestehen aus:

1. Den Jahresbeiträgen und Aufnahmegebühren der ordentlichen Mitglieder

2. Spenden

3. Sonstigen rechtsgemäß erzielten Einnahmen, die mit den vom Club verfolgten ideellen  Zielen vereinbar sind

Die jährlichen Ausgaben des Clubs bestehen aus:

1. Kosten für Verwaltungsaufwand

2. Veranstaltungskosten

3. Aufwendungen für Repräsentation und Clubgeschenke

4. Kosten für Öffentlichkeitsarbeit und Betrieb von Clubmedien

5. Kosten für Sitzungen vom Präsidium und der Generalversammlung sowie weitere Aufwendungen gemäss dem Spesenreglement

 

Artikel 10

Einnahmen, Ausgaben und die Verwendung der Überschüsse liegen in der Verantwortung des Präsidiums. 

Ausgaben bezüglich des Präsidiums sind in einem Spesenreglement festgehalten.

Das Präsidium sowie die zwei Rechnungsprüfer haben jederzeit Einsicht in die Bücher des CAI.

 

Artikel 11

Die CAI Statuten können auf Vorschlag des Präsidiums von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen geändert werden. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt jederzeit Anregungen an das Präsidium zu Statutenänderungen abzugeben.

Der Vorschlag des Präsidiums muss in der den Mitgliedern zugegangenen Tagesordnung enthalten sein.

Sieht die Tagesordnung Wahlen vor, muss über eine Statutenänderung vor der Durchführung der Wahlen abgestimmt werden. Eine Abstimmung per Post ist möglich. In diesem Fall muss die Stimme bis spätestens eine Woche vor Beginn der Generalversammlung beim Clubsekretariat vorliegen.

 

Artikel 12

Die Auflösung des Clubs erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit aller ordentlichen Mitglieder. Für das Verfahren gilt Artikel 11 sinngemäß. Im Falle der Auflösung des Clubs wird das Nachlassverfahren durch einen durch die Generalversammlung ernannten Liquidator durchgeführt. Das übrigbleibende Vermögen nach dem Nachlassverfahren ist gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.

 

Artikel 13

Gemäss Artikel 10, 11 und 12 des Gesetzes Nr. 1.355 vom 23. Dezember 2008 ist der CAI- Präsident verpflichtet folgende Deklarationen spätestens einen Monat nach Entscheid der Änderungen an das Generalsekretariat des Staatsministeriums des Fürstentums Monaco weiterzuleiten:

1. Änderungen in Sachen Namensgebung, Zweck und Sitz des Vereins

2. Änderungen in der Zusammensetzung des Präsidiums

3. Kauf oder Verkauf von Immobilien; eine Beschreibung sowie der Preis einer solchenAkquisition oder Verkauf sind der Deklaration beizulegen 

4. Änderung welche die Statuten außer Ziffer 1 tangiert

5. Entscheide mit der Absicht der freiwilligen Auflösung des Vereins

Ebenso sind folgende Mitteilungen im Journal de Monaco spätestens einen Monat nach dem Entscheid zu veröffentlichen:

1. Änderungen in Sachen Namensgebung, Zweck und Sitz des Vereins 

2. Entscheid den Verein aufzulösen

Der Präsident ist verpflichtet, ein Register zu führen, in dem alle Statutenänderungen und Änderungen in der Führung des Vereins mit den entsprechenden Empfangsrückmeldungsbelegen dokumentiert sind. Dieses Register muss jederzeit auf Anfrage des Staatsministeriums oder der Justizbehörde präsentiert werden können.

 

 

Monaco, den 14. Oktober 2017 

 

 

* Im Folgenden wird der Lesbarkeit halber nur die männliche Form verwendet. Sie steht für beide Geschlechter
**Der Begriff Präsident umfasst auch eine Co-Präsidentschaft gemäss Artikel 5